BFSG-Betroffenheit: Wer muss – und wer ist ausgenommen?

Nicht jede Website fällt unter das BFSG. Ob dein Unternehmen betroffen ist, hängt vor allem von drei Fragen ab: Richtet sich dein Angebot an Verbraucher, wie groß ist dein Unternehmen und wie hoch ist dein Umsatz? Dieser Ratgeber macht die Kriterien greifbar.

Kriterium 1: Richtet sich dein Angebot an Verbraucher (B2C)?

Das BFSG zielt auf Produkte und Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Reine B2B-Angebote sind in der Regel nicht erfasst. Klassische Fälle mit Pflicht: Online-Shops, Buchungssysteme, Kundenkonten und Portale.

Kriterium 2: Die Kleinstunternehmen-Ausnahme

Bei Dienstleistungen sind Kleinstunternehmen ausgenommen. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein:

  • weniger als 10 Mitarbeitende UND
  • höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz.

Achtung bei Produkten

Für bestimmte Produkte gilt die Ausnahme nicht in gleicher Weise wie für Dienstleistungen. Wenn du physische oder digitale Produkte anbietest, solltest du die Betroffenheit besonders sorgfältig – im Zweifel anwaltlich – prüfen.

Im Zweifel: lieber prüfen als abwarten

Bei Verstößen drohen Bußgelder bis 100.000 € sowie Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbände. Da die Prüfung eines Ist-Zustands nur Minuten kostet, lohnt sie sich fast immer – gerade in Grenzfällen.

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Häufige Fragen

Sind reine B2B-Unternehmen vom BFSG betroffen?
In der Regel nicht. Das BFSG zielt auf Angebote für Verbraucher (B2C). Bietest du jedoch auch Verbrauchern gegenüber Leistungen an, kann die Pflicht greifen.
Wie ist die Kleinstunternehmen-Ausnahme genau definiert?
Bei Dienstleistungen ausgenommen sind Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden UND höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein.

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und stellt keine Rechtsberatung dar. Automatische Prüfungen erkennen nur einen Teil möglicher Verstöße (ca. 30–40 %); eine vollständige Bewertung erfordert zusätzlich eine manuelle und ggf. anwaltliche Prüfung.

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