BFSG-Betroffenheit: Wer muss – und wer ist ausgenommen?
Nicht jede Website fällt unter das BFSG. Ob dein Unternehmen betroffen ist, hängt vor allem von drei Fragen ab: Richtet sich dein Angebot an Verbraucher, wie groß ist dein Unternehmen und wie hoch ist dein Umsatz? Dieser Ratgeber macht die Kriterien greifbar.
Kriterium 1: Richtet sich dein Angebot an Verbraucher (B2C)?
Das BFSG zielt auf Produkte und Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Reine B2B-Angebote sind in der Regel nicht erfasst. Klassische Fälle mit Pflicht: Online-Shops, Buchungssysteme, Kundenkonten und Portale.
Kriterium 2: Die Kleinstunternehmen-Ausnahme
Bei Dienstleistungen sind Kleinstunternehmen ausgenommen. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein:
- weniger als 10 Mitarbeitende UND
- höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz.
Achtung bei Produkten
Für bestimmte Produkte gilt die Ausnahme nicht in gleicher Weise wie für Dienstleistungen. Wenn du physische oder digitale Produkte anbietest, solltest du die Betroffenheit besonders sorgfältig – im Zweifel anwaltlich – prüfen.
Im Zweifel: lieber prüfen als abwarten
Bei Verstößen drohen Bußgelder bis 100.000 € sowie Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbände. Da die Prüfung eines Ist-Zustands nur Minuten kostet, lohnt sie sich fast immer – gerade in Grenzfällen.
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Häufige Fragen
- Sind reine B2B-Unternehmen vom BFSG betroffen?
- In der Regel nicht. Das BFSG zielt auf Angebote für Verbraucher (B2C). Bietest du jedoch auch Verbrauchern gegenüber Leistungen an, kann die Pflicht greifen.
- Wie ist die Kleinstunternehmen-Ausnahme genau definiert?
- Bei Dienstleistungen ausgenommen sind Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden UND höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein.
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und stellt keine Rechtsberatung dar. Automatische Prüfungen erkennen nur einen Teil möglicher Verstöße (ca. 30–40 %); eine vollständige Bewertung erfordert zusätzlich eine manuelle und ggf. anwaltliche Prüfung.
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